SATZUNG

Die Grundlage unseres Handelns

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer des Technischen Museums - Flugplatz Pütnitz, Kurzform Technikverein Pütnitz, e.V.
    2. Der Sitz des Vereins ist in Pütnitz.
    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck
    1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erhaltung und Darstellung technischen Kulturerbes zur Vermittlung technischer und historischer Kenntnisse, sowie die Förderung der Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude.
    2. Zweck des Vereins ist weiterhin die Zusammenarbeit mit Personen oder juristischen Personen auf nationaler und internationaler Ebene, die teilweise oder vollständig die Ziele des Vereins verfolgen oder unterstützen und damit eine effektivere Umsetzung des Vereinszwecks ermöglichen. Der Vereinszweck wird verfolgt durch eine besondere Einbeziehung von Migranten und sozial Benachteiligten, um deren Integration und die Teilhabe an gemeinwohlorientierter Arbeit zu verbessern.
    3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO.
    4. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit in Form von Ausstellungen, Treffen, Projekttagen, Seminaren und Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen, sowie durch die Pflege, Wartung und Instandsetzung historischer Technik und Gebäude im Rahmen der Vereinstätigkeit.
    5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    8. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall bisheriger steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Maritimer und Modellbau Förderverein Mecklenburg Vorpommern e.V.“ mit Sitz in Ribnitz-Damgarten, Rgst.-Nr. VR 10159, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 3 Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich erstellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
    2. Es gibt die ordentliche Mitgliedschaft, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Mit der Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrags, erkennt das aufzunehmende Mitglied die Vereinssatzung an. Auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes, kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
    3. Die Entrichtung des Jahresbeitrages gilt als Antrag auf Verlängerung der ordentlichen und Förder- Mitgliedschaft. Sie verlängert sich dann um ein weiteres Kalenderjahr, wenn der Vorstand den Antrag nicht binnen eines Monats schriftlich unter Angaben von Gründen ablehnt.
    4. Die Mitglieder des Vereins weisen sich durch ihre Mitgliedsausweise aus, wobei auf dem Mitgliedsausweis der Fördermitglieder die derzeit gültige Jahreszahl genannt ist.
    5. Alle Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen und anderen vom Verein organisierten Veranstaltungen teilzunehmen und das Museum des Vereins während der regulären Öffnungszeiten kostenlos zu besuchen. Der Zugang zum Vereinsgelände und den Ausstellungsräumen außerhalb der Öffnungszeiten sowie zu den Lager- und Werkstatträumen ist nur den ordentlichen Mitgliedern und den Angestellten des Vereins gestattet. Der Zutritt zum und der Aufenthalt auf dem gesamten Vereinsgelände (im Besonderen der Bereiche, die nicht für Museumsbesucher vorgesehen sind) außerhalb der regulären Öffnungszeiten ist Fördermitgliedern, Ehrenmitgliedern und vereinsfremden Personen nur dann gestattet, wenn sie sich in Begleitung von mindestens einem ordentlichen Vereinsmitglied befinden.
    6. Die Mitgliedschaft endet
      1. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds
      2. durch Austritt
      3. durch Ausschluss aus dem Verein.

    7. Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter der Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Wird der Jahresbeitrag eines Fördermitgliedes nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Beitrag auch nach einmaliger Erinnerung nicht entrichtet, wird das Fördermitglied ohne weitere Formalitäten aus dem Verein ausgeschlossen.
    8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

    § 4 Mitgliedsbeiträge
    1. Die Beiträge und das Verfahren der Beitragszahlung sind in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgelegt. Sie gehört als Anlage zur Satzung des Vereins. Die Beitragsordnung ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
    2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

    § 5 Organe
    1. Organe des Vereins sind:
      1. der Vorstand
      2. die Mitgliederversammlung.
    2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

    § 6 Vorstand
    1. Der Vorstand, i.S.v. § 26 BGB, besteht aus mindestens drei Personen, von denen jeweils der Vorsitzende oder der Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Anzahl der Personen des erweiterten Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
    3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben entsprechend der Geschäftsordnung, soweit sie nicht durch die Satzung oder per Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

      1. Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung,
      2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
      3. Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
      4. Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,
      5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
      6. der Schriftführer übernimmt die allgemeine Verwaltung und den Schriftverkehr des Vereins,
      7. dem Schatzmeister obliegt die Führung des Vereinskontos sowie des Kassenbuches.

    4. Im Zahlungsverkehr sind nur der Schatzmeister und der Vorsitzende gemeinsam, der Schatzmeister und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam oder der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam unterschriftsberechtigt.

      1. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung (auch in Eilfällen). Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet, oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
        1. Art und Zeit der Sitzung,
        2. die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
        3. die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
      Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.
    5. Der Vorstand kann die Mitglieder nicht persönlich verpflichten. Die Vorstandsmitglieder des eingetragenen Vereins haften nicht persönlich für die Lasten der vom Verein eingegangenen Verbindlichkeiten. Jedes Handeln gilt als Handeln des Vereins gemäß § 31 BGB.
    6. Die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen oder sonstigen Vergütungen an Mitglieder des ehrenamtlichen Vorstands steht der ehrenamtlichen Tätigkeit dieser nicht entgegen.

    § 7 Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

      1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
      2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
      3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
      4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
      5. Änderung der Satzung,
      6. Auflösung des Vereins,
      7. Aufnahme neuer Mitglieder
      8. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
      9. Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
      10. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
      11. Zustimmung zu Kaufgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 15.000,00 €
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
      1. der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
      2. ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
    3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
    4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
    5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
    6. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
    7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.
    8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel, bei Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    9. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Förder- und Ehrenmitglieder besitzen zu Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
    10. Die Durchführung von Wahlen erfolgt unter Einhaltung folgender Vorgaben:
      1. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
      2. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche und geheime Abstimmung.
      3. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder.
      4. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
    11. Der Protokollführer hat über die Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen. Das Versammlungsprotokoll muss enthalten:
      1. Ort und Zeit der Versammlung
      2. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
      3. Zahl der erschienenen Mitglieder
      4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
      5. die Tagesordnung
      6. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis, (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen und der ungültigen Stimmen), sowie die Art der Abstimmung,
      7. Satzungs- und Zweckänderungsanträge
      8. Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
    12. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

    §8 Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
    2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
    4. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 Absatz 8 dem Verein „Maritimer und Modellbau Förderverein Mecklenburg Vorpommern e.V.“ mit Sitz in Ribnitz-Damgarten, Rgst.-Nr. VR 10159, zu.
    Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.03.2021 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stralsund in Kraft. Diese erfolgte am 17.05.2021 ausweislich der Mitteilung des Amtsgerichts Stralsund.